Kindererziehungszeit und Rente: Das sind Ihre Ansprüche
Vor ein paar Jahren wurden die Neuerungen in der Kindererziehungszeit noch salopp als Mütterrente bezeichnet. Doch die Anrechnung der Kindererziehung auf die Rentenzeit ist auch für Männer attraktiv – und bietet die wichtige Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen. Hier finden Sie auf einen Blick, was es zu beachten gibt.
Das bedeutet Kindererziehungszeit
Wird ein Kind geboren, erkennt die Deutsche Rentenversicherung die Zeiten für dessen Erziehung in einem gewissen Umfang als Beitragszeiten und Wartezeiten für die spätere gesetzliche Rente an.
Die Erziehungszeit von drei Jahren für nach 1991 geborene Kinder beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes. Sind mehrere Kinder im Haus, verlängert sie sich genau um den Zeitraum, in dem die Kinder gleichzeitig erzogen werden. Das gilt beispielsweise, wenn während der Erziehungszeit das zweite Kind geboren wird oder bei Mehrlingsgeburten.
Während der Erziehungszeit zahlt der Bund die Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung.
Kindererziehungszeit erhöht die Rente
Wer für die Kindererziehung zuhause bleibt, darf nicht benachteiligt werden. Deshalb bringt Kindererziehungszeit für jedes Kind Entgeltpunkte auf das Rentenkonto – so als hätte man in dieser Zeit weiter gearbeitet. Als gemeinsame Basis für alle Mütter und Väter gilt: Bewertet wird die Erziehungszeit anhand des Durchschnittsverdienstes aller gesetzlich Versicherten in Deutschland in dem jeweiligen Jahr. Hiervon abgeleitet wird dem Rentenkonto für jedes anrechenbare Jahr der Erziehung ein Entgeltpunkt gutgeschrieben – das steigert die spätere Rente.
Die Erziehungszeit kann auf den Vater übertragen werden
Erziehen Mutter und Vater ihren Nachwuchs gemeinsam, fällt der Anspruch auf Erziehungszeit automatisch der Mutter zu. Möchten die Eltern dies anders verteilen, ist das möglich. Allerdings gelten zwei Voraussetzungen:
- Beide Elternteile müssen dies gegenüber der Rentenversicherung übereinstimmend erklären.
- Die Erklärung muss für die Zukunft gelten. Rückwirkend können Eltern lediglich für höchstens zwei Monate den Anspruch anders verteilen.
Wer bekommt die Kindererziehungszeiten angerechnet?
Nur ein Elternteil kann sich die Erziehungszeit anrechnen lassen: nämlich die Person, die hauptsächlich für die Erziehung zuständig ist. Das können neben den leiblichen Eltern unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auch Verwandte, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern sein. Ausnahme in Sachen Anrechnung der Erziehungszeit: Ihnen werden keine Kindererziehungszeiten angerechnet, wenn Sie während der Kindererziehung bereits eine Altersvollrente beziehen.
>>> Noch mehr zu dem Thema erfahren Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.